Was ist Wohngeld und wer darf es beantragen?

Wohngeld wird als finanzieller Zuschuss für die Mietkosten von der Stadt oder Gemeinde gewährt und richtet sich nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Der dort festgelegte Berechnungssatz bezieht sich auf Personen, die durch ein zu niedriges Einkommen zu einer wirtschaftlichen Unterstützung berechtigt sind.

Wohngeld kann als Mietzuschuss zu einem Mietobjekt oder als Lastenzuschuss für Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum (§ 1 WoGG) gewährt werden. Der Lastenzuschuss kann vom Eigentümer oder von der Person beantragt werden, die erbbauberechtigt, wohnberechtigt oder nutzungsberechtigt ist (§ 3 WoGG) und selbst die Kosten für das Wohnobjekt trägt.

Der Bewilligungszeitraum für Wohngeld beläuft sich auf 12 Monate. Vor Ablauf dieser Zeit muss selbstständig ein Folgeantrag gestellt und die Bearbeitungsdauer von vier bis sechs Wochen berücksichtigt werden.

Achtung: Sobald sich eine Änderung zur Anzahl der Familienmitglieder, dem Einkommen oder der Höhe der Miete ergibt, muss dies sofort dem Wohngeldamt mitgeteilt werden.

Die Berechnung von Wohngeld

Die Höhe des Wohngeldes ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und wird bei der Beantragung individuell berechnet. Generell wird die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das zu berücksichtigende Einkommen und die nach Mietstufen geregelte Miethöhe berücksichtigt.

Anzahl der Haushaltsmitglieder

Bei der Berechnung des Wohngeldes wird das Einkommen aller Personen berücksichtigt, die in der gleichen Wohngemeinschaft leben. Dazu zählen Familienangehörige wie Ehe- oder Lebenspartner, Kinder oder Eltern. Beziehen diese Haushaltsmitglieder Zuschüsse wie Hartz IV, Übergangsgeld oder Grundsicherung, wirken sie sich nicht auf die Berechnung des Wohngeldes des Antragssteller aus. Eine Änderung der Anzahl oder des Einkommens der Haushaltsmitglieder muss dem Wohngeldamt schnellstmöglich mitgeteilt werden.

Tipp: Kindergeld wird bei der Berechnung des Wohngeldes nicht berücksichtigt, muss aber angegeben werden.

In Wohngemeinschaften (WGs) werden die Mitbewohner nicht als Haushaltsmitglieder angesehen, wenn eine klare Unterteilung der Fläche und der jeweils zu zahlenden Miete nachgewiesen werden kann. Ein nach Quadratmetern berechneter Mietteil, der sich aus der Nutzung des eigenen Zimmers und der Teilung der gemeinschaftlich genutzten Räume zusammensetzt, sollte vorgelegt werden.  

Höhe des Einkommens

Die Höhe des Einkommens, das zu einem Wohngeldzuschuss berechtigt, richtet sich nach den Angaben in der Wohngeldtabelle. Die Beträge beziehen sich auf das Brutto-Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Zum Einkommen werden im Wohngeldgesetz alle steuerpflichtigen und steuerfreien Einkünfte (§ 14 WoGG) wie Lohn, Gehalt, Rente, Unterhaltszahlungen und Elterngeld gezählt. Auch einmalige Zahlungen werden in die Wohngeldberechnung einbezogen. Freibeträge wie Werbungskosten, Einkommenssteuer oder Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung werden nicht berücksichtigt.

Um den Wohngeldanspruch geltend zu machen, darf das Einkommen eine gewisse Höchstgrenze nicht überschreiten. Diese orientiert sich an der zu zahlenden Miete. Dazu werden die Regionen in Deutschland in verschiedene Mietstufen unterteilt, die ausschlaggebend für die Berechnung des Wohngeldes sind. Für einen Einpersonenhaushalt in der Mietstufe I liegt die Einkommenshöchstgrenze bei 855 €. In der Mietstufe VI sind es 1.010 €.

Auch das Mindesteinkommen des Antragstellers ist ausschlaggebend, ob Wohngeld genehmigt wird. Erst ab einem erreichten Einkommen, das dem sozialhilferechtlichen Bedarf entspricht, besteht Anspruch auf Wohngeld. Damit soll sichergestellt werden, dass das Wohngeld ausschließlich für die Mietzahlung genutzt wird. Das Mindesteinkommen setzt sich zusammen aus dem Regelsatz für Sozialhilfe, der sich für Alleinstehende auf 416 € beläuft (Stand März 2018), und der Warmmiete ohne Heizkosten.

Regelsatz von 416 € + Kaltmiete + Nebenkosten (abzüglich Heizkosten)

Miethöhe / Höhe der Belastung

Bei der Berechnung des Wohngeldes sind die Angaben aus den Miettabellen grundlegend. Diese geben einen Überblick über den Höchstbetrag an Wohngeld in Abhängigkeit von der Personenzahl und der Mietstufe. Die Mietstufe gibt einen Überblick über den Betrag, der in Abhängigkeit von der Region maximal bezuschusst werden kann und berücksichtigt den aktuellen Stand des Mietspiegels in deutschen Städten und Gemeinden

Die Mietstufen nach § 12 WoGG:

Anzahl der Haushaltsmitglieder Mietstufe Höchstbetrag in Euro (Stand März 2018)
1 I

II

III

IV

V

VI

312

351

390

434

482

522

2 I

II

III

IV

V

VI

378

425

473

526

584

633

3 I

II

III

IV

V

VI

450

506

563

626

695

753

4 I

II

III

IV

V

VI

525

591

656

730

811

879

5 I

II

III

IV

V

VI

600

675

750

834

927

1004

ab dem sechsten Haushaltsmitglied I

II

III

IV

V

VI

71

81

91

101

111

126

 

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der jeweiligen Mietstufe der Gemeinde, in der das Wohnobjekt liegt. In den höheren Mietstufen ist sowohl der bezuschusste Anteil an der Miete als auch das Gesamteinkommen höher als in den niedrigeren Stufen. Liegt die Miete in einem zwei Personen Haushalt in einer Gemeinde der Mietstufe IV bei unter 526,00 €, wird diese in voller Höhe bezuschusst. Wird mehr für die Miete gezahlt, findet kein Ausgleich statt.

Kein Anspruch auf Wohngeld

Bezieht der Antragsteller bereits Zuschüsse aus Transferleistungen, ist dieser vom Anspruch auf Wohngeld ausgeschlossen. Das betrifft unter anderem:

  • Empfänger von Hartz IV
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter
  • Berechtigte von BAföG oder Bundesausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Zivildienstleistende

Sobald ein Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe besteht, verfällt der Anspruch auf Wohngeld. Besteht dieser nicht, kann Wohngeld beantragt werden. In der Erstausbildung sind Eltern noch unterhaltsverpflichtet, daher wird kein Wohngeld gezahlt. Studierende mit regelmäßigem und hohem Einkommen (z.B. in der Berufsakademie) haben auch keinen Anspruch

Wird einem Haushaltsmitglied bereits ein Zuschuss zur Miete gewährt, haben die anderen Mitglieder keinen Anspruch auf Wohngeld. Empfänger von Arbeitslosengeld I (ALG I) können einen Antrag auf Wohngeld stellen, da in den Leistungen kein Zuschuss zur Miete enthalten ist.

Tipp: Wohngeld kann vorrangig zu Hartz IV beantragt werden, wenn damit die Hilfebedürftigkeit verhindert werden kann (§ 7 WoGG).