In Anbetracht der derzeitigen Wohnungsnot in vielen deutschen Städten ist es für Wohnungssuchende schon schwer genug, überhaupt fündig zu werden. Das Problem allerdings ist, dass nicht nur die sinkende Zahl an Mietobjekten bedrohliche Ausmaße annimmt, sondern dass auch die Ansprüche der Vermieter immer höher werden. So ist es heute in vielen Regionen gang und gäbe, schon beim Erstkontakt eine Schufa-Auskunft vorzulegen. Dazu will man oftmals noch die Gehaltsabrechnungen der vergangenen drei Monate. Als wäre das Maß damit noch nicht voll, verlangen Vermieter zudem eine so genannte Vorvermieterbescheinigung sowie eine Selbstauskunft. Wer nichts zu verbergen bzw. wer kein „Vorleben“ als Mietnomade vorzuweisen hat, muss theoretisch nicht fürchten, all diese Dokumente auszuhändigen. Aber wie sieht es diesbezüglich generell mit dem Thema Datenschutz aus?

Eines vorweg: Es ist dem Vermieter de facto gestattet, vom potenziellen Mieter eine Schufa-Auskunft zu verlangen. Allerdings nicht unter allen Umständen. So darf er erst darum bitten, wenn der Mietvertrag so gut wie unterschrieben ist, wenn also eine Wohnungszusage erfolgt ist. Vermietern ist es nicht gestattet, generell von allen Wohnungsinteressenten eine Schufa-Auskunft zu verlangen. Dies würde gegen das aktuell geltende Datenschutzgesetz verstoßen. Ob eine Selbstauskunft vorgelegt wird oder nicht, ist nicht rechtlich verpflichtend. Auch bei den Gehaltsnachweisen können potenzielle Mieter selbst entscheiden, ob se diese dem Vermieter in spe aushändigen wollen. Die Krux dabei ist jedoch, dass der Vermieter die Wohnungszusage verwehren kann, sofern er die geforderten Dokumente nicht bekommt.

Die Mieterselbstauskunft

Wohnungsinteressenten können eine Mieterselbstauskunft anfertigen lassen, die sie ihrem möglichen Vermieter vorlegen. Daraus sind unter anderem die individuellen Lebensumstände ersichtlich. Außerdem ist darin verankert, wie viele Personen in das Mietobjekt einziehen werden. Auch hier besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sondern das Aushändigen der Mieterselbstauskunft ist freiwillig. Übrigens ist eine Mieterselbstauskunft nicht zu verwechseln mit der Schufa-Auskunft. Natürlich ist es nachvollziehbar, dass sich Vermieter adäquat gegen mögliche Zahlungsausfälle ihrer Mieter absichern wollen. Eben deshalb legen viele Eigenheimbesitzer im Rahmen der Vermietungsabsicht Wert auf die Vorlage einer Mieterselbstauskunft. Mieter können selbst entscheiden, ob sie das Dokument auszufüllen bereit sind. Auch hier gilt: Selbst wenn der Vermieter rein rechtlich nicht darauf bestehen kann, so wird der Wohnungsinteressent in den meisten Fällen wohl oder übel das entsprechende Papier ausfüllen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Vermieter sich für andere Mieter entscheidet. Alles in allem können Mietinteressenten ihre Chancen auf die begehrte Wohnung erheblich steigern, wenn sie diese Selbstauskunft bereits beim Ersttermin vorlegen. Eine solche Vorgehensweise macht natürlich nur dann Sinn, wenn die Wohnung auch tatsächlich den individuellen Vorstellungen entspricht.

Die Rechte des Mieters und des Vermieters

Die Faktoren, die für den Vermieter insgesamt von entscheidender Bedeutung sind, umfassen das regelmäßige Einkommen des Wohnungsinteressenten, den Arbeitgeber sowie den aktuellen Familienstand. Ebenso von Interesse ist dabei die Anzahl der Personen, die in das Mietobjekt mit einziehen wird. Der Gesetzgeber gestattet dem Vermieter, diesbezügliche Nachfragen zu stellen und den Wohnungsinteressenten zu ersuchen, bestimmte Dokumente vorzulegen oder ähnlich spezifische Angaben zu machen. Im Fokus steht hier das „nachvollziehbare, sachbezogene und damit insgesamt berechtigte Interesse“ an den entsprechenden Angaben. Immerhin ist es das uneingeschränkte Recht des Vermieters, selbst zu entscheiden, mit wem er das Mietverhältnis eingehen möchte – und mit wem nicht. Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter nach dem Vertragsabschluss dazu verpflichtet ist, die Wohnräume gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Der zeitliche, räumliche und finanzielle Umfang werden explizit im Vertrag festgelegt. Die wichtigste Pflicht des Mieters hingegen ist es, die Miete Monat für Monat pünktlich zu zahlen. Dieser Aspekt erklärt die Nachvollziehbarkeit sowie das berechtigte Interesse des Vermieters mit Blick auf die finanziellen und beruflichen Gegebenheiten. Gesetzt den Fall, dass der Mieter falsche Angaben zu seinem Einkommen macht, darf der Vermieter das Mietverhältnis fristlos aufkündigen. Ein entsprechendes Urteil vom 25.03.2009 des Landgerichtes München – 14 S 18532/08
sind wahrheitsgemäße Angaben durch den Mieter an den Vermieter unerlässlich. So kann eine falsche Selbstauskunft zur Aufkündigung des Mietverhältnisses führen.

Tiefe Einblicke

Zu beachten ist, dass es unterschiedliche Schufa-Auskunftarten gibt. Hierbei ist von der Schufa-Eigenauskunft von der Schufa-Verbraucherauskunft sowie von der Schufa-B-Auskunft die Rede. Für die Aushändigung an den Vermieter ist lediglich die Schufa Verbraucherauskunft von Interesse. Diese beschränkt sich auf spezifische Informationen und gibt nur so viel preis, wie der künftige Vermieter über die finanziellen Gegebenheiten, also zur Beurteilung der Bonität des potenziellen Mieters wissen sollte. Bei einem Blick in diese Schufa-Verbraucherauskunft kann der Vermieter nicht erkennen, mit welchen Unternehmen der potenzielle Mieter eine geschäftliche Verbindung unterhält. Auch ist nicht ersichtlich, wer die Daten an die Schufa gemeldet hat. Was hingegen sehr wohl enthalten ist, sind positive vertragliche Daten, wobei jedoch die Konten sowie Kredite und Kreditgeber nicht aufgeführt sind. Darüber hinaus erfährt der Vermieter in spe alles zu etwaigen Zahlungsausfällen in der Vergangenheit. Diese werden sogar explizit aufgeführt und individuell erläutert.

Fazit:
Selbst wenn der Vermieter mit Blick auf das Einholen von Informationen rechtlich am „längeren Hebel“ zu sein scheint, hat der Wohnungsinteressent durchaus gewisse rechtliche Spielräume. Wenn er diese allerdings zu sehr ausschöpfen will, kann gegenüber dem Vermieter der Eindruck entstehen, als wolle dieser etwas verbergen: zum Beispiel finanzielle Probleme, den Verlust des Arbeitsplatzes oder Einkommensverhältnisse, die möglicherweise nicht den Angaben entsprechen. Zum Schutz des Vermieters vor möglichen Zahlungsausfällen durch den Mieter oder gar vor so genannten „Mietnomaden“ können diese bei Nichtvorlage der gewünschten Unterlage von einer Unterzeichnung des Mietvertrages absehen. Eine dahingehende Begründung müssen Vermieter nicht vorlegen. Hier genügt die Angabe, dass man sich letztlich doch für einen anderen Mietinteressenten entschieden habe. Insofern sind dem Gesetzgeber in dieser Hinsicht die „Hände gebunden“ und der Mieter hat das Nachsehen.