Waschkeller: Welche Regelungen gelten

Viele Mehrfamilienhäuser verfügen über Waschküchen, die von allen Bewohnern gemeinsam genutzt werden. Das kann für den einzelnen Mieter sowohl Vor- als auch Nachteile haben. Zugleich wirft es einige Fragen auf. Wie sehr kann der Vermieter die Nutzung des Waschkellers einschränken? Und darf ein Mieter trotz des Waschkellers in der Wohnung waschen und trocknen?

Mehr Platz in der Wohnung

Gemeinschaftlich genutzte Wasch- und Trockenräume im Keller bringen einige Vorteile für die Hausbewohner mit sich. In kleinen Wohnungen fehlt oftmals der Platz für Waschmaschine, Trockner und Wäscheständer.

Und selbst in großzügig bemessenen Badezimmern kann es angenehm sein, keine unschönen Elektrogroßgeräte einplanen zu müssen. Darüber hinaus werden Wasserschäden durch defekte Waschmaschinen oder Schläuche in der Wohnung vermieden.

Im Waschkeller ist auslaufendes Wasser in der Regel kein Drama. Denn Mobiliar, empfindliche Böden oder darunterliegende Wohnräume gibt es hier nicht. Einen Nachteil haben Waschkeller allerdings.

Gemeinschaftsräume, deren Gebrauch mit Rechten und Pflichten verbunden ist, sind nicht selten Ursache von Meinungsverschiedenheiten. Allzu schnell fühlt sich jemand benachteiligt oder ungerecht behandelt. So führt auch die Nutzung von Waschkellern regelmäßig zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern, aber auch zwischen den Mietparteien untereinander.

WaschkellerRegelungenStreit

Gemeinschaftsräume sind oft Auslöser für Streit

Das Streitpotenzial eines Waschkellers hängt zu einem großen Teil davon ab, nach welchem Konzept er eingerichtet ist. Denn es gibt zwei Arten von Waschräumen in Mehrfamilienhäusern. Zum einen die Version mit Gemeinschaftswaschmaschinen. Hier können die Mieter die Waschmaschine in einem zuvor vereinbarten Zeitraum nutzen.

Meist funktionieren die Geräte mit Geldmünzen oder Chips, die vorher erworben werden müssen. Wer nicht rechtzeitig fertig ist oder Maschinen und Räumlichkeiten nicht sauber hinterlässt, muss mit Ärger in der Hausgemeinschaft rechnen. Flexibler und stressfreier ist dagegen die Variante, bei der jede Partei ihre eigene Waschmaschine aufstellt.

Für jede Wohnung im Haus ist ein Platz mit eigenem Stromanschluss vorgesehen. Das bedeutet zwar, dass jeder in ein eigenes Waschgerät investieren muss. Bietet dem Mieter aber mehr Unabhängigkeit, da umständliches Vorausplanen und Einhalten von Waschzeiten entfallen. Jeder Mieter kann, außerhalb der Ruhezeiten, waschen, wann er möchte.

Das Trocknen der Wäsche gehört dazu

Zu einem Waschkeller gehört in der Regel auch ein Trockenraum. Dieser ist entweder in den Waschraum integriert oder es handelt sich um einen separaten Raum im Keller oder Speicher.

Für die Nutzung der vorhandenen Fläche oder der installierten Wäscheleinen oder -stangen ist auch hier eine räumliche oder zeitliche Aufteilung üblich. Zur maschinellen Trocknung kann es sowohl Gemeinschaftswäschetrockner geben, als auch Plätze für das Aufstellen mitgebrachter Geräte.

Mit einem entsprechenden Verbindungsrahmen ist es auch möglich, den Trockner auf die Waschmaschine zu stellen. Das wird von Nutzern von Gemeinschaftswaschkellern gerne in Anspruch genommen, da oft nur ein Stellplatz pro Mietpartei vorgesehen ist. Ein Kondenstrockner kann auch in geschlossenen Räumen aufgestellt werden.

Anders ein sogenannter Ablufttrockner. Hier sollte die feuchte Luft mittels eines Abluftschlauchs nach draußen geleitet werden, um Schäden durch Feuchtigkeit und Schimmelbildung zu vermeiden.

Ist die Möglichkeit dazu nicht gegeben, da weder Abluftschächte noch geeignete Fenster vorhanden sind, kann der Vermieter den Betrieb eines solchen Gerätes im Waschkeller untersagen.

Auch an Sonntagen darf gewaschen werden

In Mietverträgen vereinbarte Einschränkungen zur Nutzung von Waschküchen und Waschmaschinen sind oft nicht zulässig und deshalb für den Mieter nicht bindend.
Regelungen, die zum Beispiel das Waschen der Wäsche nur an wenigen Wochentagen zu bestimmten Uhrzeiten erlauben, können es berufstätigen Hausbewohnern nahezu unmöglich machen ihre Wäsche zu waschen.

Meist werden solche Verbote durch Lärmbelästigung begründet. Doch laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2003 (Aktenzeichen VIII ZR 244/02) sind die durch Haushaltsmaschinen verursachten Geräusche durch andere Hausbewohner grundsätzlich hinzunehmen.

Der Hauseigentümer kann daher nicht verbieten, eine Waschmaschine in einem für Privathaushalte üblichen Rahmen zu nutzen.

Wie beispielsweise das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 12.10.1989 (Aktenzeichen 2/25 O 359/89) feststellte, ist dabei aber die Nachtruhe von 22 Uhr bis 7 Uhr einzuhalten. Dagegen ist sonntags das Waschen und Trocknen der Wäsche keineswegs generell verboten, auch wenn dies häufig angenommen wird. Wie das Oberlandesgericht Köln entschied (Aktenzeichen 16 Wx 165/00), sind die üblichen Geräusche einer modernen Waschmaschine auch an Sonntagen zulässig.

WaschkellerRegelungenPflicht

Keine Verpflichtung die Waschküche zu nutzen

Ein gemeinschaftlich genutzter Wasch- und Trockenraum ist zwar oft praktisch, dennoch möchte eine solche Einrichtung nicht jeder Mieter nutzen. Dazu kann, nach gängiger Rechtssprechung, auch kein Hausbewohner verpflichtet werden. Auch wenn der Mietvertrag entsprechende Klauseln enthält, müssen fachgerecht angeschlossene Waschmaschinen nicht auf Verlangen des Vermieters entfernt werden.

Denn das Waschen in der Wohnung gehört laut BGB § 541 zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dies wurde unter anderem vom Amtsgericht Tettnang (Urteil vom 19.03.2010, Aktenzeichen 4 C 1304/09) und vom Amtsgericht Hameln (Urteil vom 17.12.1993, Aktenzeichen 23 C 380/93) bestätigt.

Auch das Trocknen der Wäsche ist innerhalb der Mietwohnung erlaubt. Das gilt sowohl für Wäscheleinen und Wäscheständer, als auch für fachgerecht aufgestellte Abluft- oder Kondenstrockner.

In jedem Fall muss der Mieter, beispielsweise durch ausreichendes Lüften, dafür sorgen, dass keine Schäden durch Feuchtigkeit entstehen. Auch der Balkon ist nicht tabu. Unter anderem laut einem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen (Aktenzeichen 13 C 663/94) darf auf dem Balkon die Wäsche auch dann getrocknet werden, wenn es der Mietvertrag verbietet.

Die Wäsche sollte allerdings nicht oberhalb der Balkonbrüstung zu sehen sein, falls sich die Nachbarn am Anblick stören.

Wäschewaschen ist Alltag

Waschen und Trocknen ist Teil des täglichen Lebens. Und es gehört, wie zahlreiche Gerichte in der Vergangenheit bestätigt haben, zum üblichen Gebrauch einer Mietwohnung. Einschränkungen sind daher nur im Rahmen der Ruhezeiten und zum Schutz vor Beschädigung der Bausubstanz zulässig.

Das Aufstellen einer Waschmaschine zu verbieten oder den Gebrauch des Waschkellers nur mit erheblichen Einschränkungen zu erlauben, stellt nach Ansicht deutscher Gerichte einen unzulässigen Eingriff in die Lebensführung des Mieters dar.