Recht: Wie darf der Balkon wirklich genutzt werden?

Häufiges Streitthema: Welche Objekte der Vermieter auf dem Balkon dulden muss

Wenn es um den Balkon geht, und was der Mieter darauf darf und nicht darf, herrscht immer wieder Ratlosigkeit. Dekorationen, Satelliten-Schüsseln, Pflanzen und Wäsche sorgen stets für genügend Arbeit bei deutschen Gerichten. Mieter stellen sich dabei immer wieder dieselben Fragen: Was darf ich auf dem Balkon anbringen?

Für welche Deko am Haus brauche ich eine Genehmigung vom Vermieter, wofür nicht? Wobei haben auch die Nachbarn ein Wörtchen mitzureden, und was kann gar zur Kündigung führen? Hier sind einige Antworten auf die dringendsten Fragen, die immer wieder für unschöne Auseinandersetzungen sorgen.

Der Balkon im Mietrecht

Eigentlich scheint es logisch: Balkon und Fenster gehören zur Wohnung, also kann der Mieter hier im normalen Rahmen auch schalten und walten, wie er will. Doch das Mietrecht schränkt die Möglichkeiten hier stärker ein als in der Wohnung selbst. Das liegt vor allem daran, dass Fenster und Balkone teilweise zum gemeinschaftlichen und öffentlichen Raum gehören und deshalb besonderen Bestimmungen unterliegen.

Als Faustformel gilt: Alles, was sich außerhalb der betretbaren Fläche einer Mietwohnung befindet, gehört nicht mehr zum unmittelbaren Rechtsraum des Mieters, auf außen liegende Fensterbretter und den Raum jenseits der Balkonbrüstung hat er keinerlei Anspruch.

Wenn der Vermieter allerdings jahrelang eine Sondernutzung dieser Flächen seitens des Mieters duldete, muss er schon einen guten Grund vorlegen, wenn er diese Nutzung plötzlich untersagt. Es ist also auch hier wie meist im Mietrecht: Streit ist quasi vorprogrammiert.

BalkoneObjekteRecht

Zurückhaltung bei der Deko für ein gutes Mietverhältnis

Konfliktpotenzial entsteht mitunter schon bei harmlosen Veränderungen, wie etwa der Dekoration zu großen Fußballereignissen oder Feiertagen. In der Wohnung ist es natürlich kein Problem, die Wand mit einer großen Fahne zu dekorieren, solange die Wand nicht beschädigt wird.

Eine große Fahne, die aus dem Fenster oder vom Balkon hängt, ist jedoch meist nicht gestattet. Es gilt: Sobald andere Mieter durch die Deko beeinträchtigt werden, etwa weil die Fahne darunter liegende Fenster oder Balkone verdeckt, muss sie eingeholt werden.

Noch problematischer wird es, wenn für die Dekoration Löcher in die Fassade gebohrt werden müssen. Wer die Fassade ohne Einverständnis des Vermieters anbohrt, muss mit Beseitigungsaufforderung, Schadensersatzansprüchen und gar Kündigung rechnen. Das gilt übrigens für jede eigenmächtige bauliche Veränderung am Balkon – egal, ob WM-Fahne oder gar eine Verglasung.

Auch laute Geräusche, die durch Dekorationen verursacht werden, sind in jedem Fall zu unterbinden. Schlägt eine Deko oder Fahne bei Wind und Wetter gegen ein Rohr oder klingelt unangenehm, können Nachbarn dagegen Beschwerde einlegen – im besten Falle natürlich erst einmal beim betreffenden Nachbarn selbst. Nützt das nichts, darf und muss der Vermieter einschreiten.

Jeder Mieter, der die Gemeinschaftsräume wie auch immer gestalten möchte, sollte sich fragen, ob diese Veränderungen in einem für alle vertretbaren Rahmen geschehen.

Ähnliche Bestimmungen gelten dabei für das Schmücken aller gemeinschaftlich genutzten Räume eines Miethauses, wie den Hausflur, die allgemeinen Haustüren und die Eingangsbereiche. Hier ist zusätzlich die Einhaltung des Brandschutzes ein wichtiges Thema, Fluchtwege dürfen niemals verstellt, Dekorationen über Heizkörpern oder andere Brandgefahren müssen unterbunden werden.

Übrigens: Auch was die Deko darstellt, ist nicht unwichtig. Selbst als Witz oder Parodie gedacht sind ehranrührige, obszöne oder gar verbotene politische Darstellungen auf Balkonen oder am Fenster in keiner Weise erlaubt und können im schlimmsten Fall eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.

Urlaub auf Balkonien nur mit Sicherheit

Das Schönste an einem Balkon ist es, ihn in eine blumige Oase zu verwandeln, die mit vielen Pflanzen in Töpfen und in hübschen Balkonkästen zum Verweilen einlädt. In der frischen Brise trocknet die Wäsche und gleichzeitig genießt man sein ganz persönliches Stückchen Paradies – unbeobachtet von den Nachbarn.

So weit, so angenehm. Doch auch hier darf der Vermieter einschreiten. Wenn Pflanzen ungesichert stehen und herunter fallen können, stellen sie ein Sicherheitsrisiko dar und dürfen verboten werden. Balkonkästen sind grundsätzlich erlaubt, solange sie vorschriftsmäßig befestigt sind und die Pflanzen, ähnlich wie bei der Deko, angrenzende Nachbarn nicht in ihrer Sicht behindern. Wenn der Vermieter jedoch ausdrücklich eine Anbringung von Blumenkästen untersagt, muss der Mieter dem Folge leisten.

Sicherheitsmaßnahmen

  • nur passende Pflanzen aufstellen
  • Pflanzen wenn nötig stutzen
  • Schmutz und Erde auffangen
  • Gießwasser auffangen (Schalen)
  • generelle Rücksicht

Beim Gießen sollte man übrigens unbedingt auch darauf achten, den darunter liegenden Balkon vor dreckigem Wasser zu schützen. Werden gar Möbel dadurch verunreinigt, kann der Nachbar Reinigung und Schadensersatz verlangen.

Balkonmöbel, Sonnenschirme und Sichtschutze sind prinzipiell kein Problem, wer den Balkon komplett verkleiden will, ruft jedoch unter Umständen dem Vermieter auf den Plan. Sieht der nämlich die ästhetische Gesamtwirkung des Gebäudes beeinträchtigt, muss der Sichtschutz weg.

Bastmatten in der Höhe der Balkonbrüstung sind allerdings in jedem Fall erlaubt – schließlich schützt das Mietrecht die Privatsphäre der Mieter. Wie so oft lohnt sich hier ein genauer Blick in den Mietvertrag.

Wäsche darf auf dem Balkon hingegen immer getrocknet werden – selbst wenn der Vermieter dies in der Hausordnung aus ästhetischen Gründen untersagt und ein Trockenraum vorhanden ist. Solange der Wäscheständer innerhalb der Brüstung steht, ist er eine reine Privatangelegenheit.

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Dauerbrenner vor Gericht: Die Satelliten-Schüssel

Gerade in Großstädten mit einer multinationalen Bevölkerung ist das Thema Satelliten-Schüssel ein beliebtes Streitobjekt zwischen Mietern und Hausbesitzern. Bürger mit ausländischen Wurzeln wollen heimatliche Fernsehsender schauen können, die meist nur über Satellit zu empfangen sind, Vermieter sehen die ästhetische Anmutung des Gebäudes verschandelt.

Die Rechtssprechung zu diesem Thema ist nach wie vor gespalten. Mit Hinweis auf die Informationsfreiheit urteilte das Landgericht Bautzen im Mai 2000, dass eine mobile, nicht in der Fassade verankerte Sat-Schüssel für den Balkon des ausländischen Klägers zulässig ist und vom Vermieter nicht genehmigt werden muss. Allerdings machte das Gericht die Einschränkung, dass die Ästhetik des Gebäudes nicht gestört werden dürfe.

Eine Satelliten-Schüssel sollte möglichst wenig auffällig installiert sein und vermieden werden, wenn alle benötigten Sender und Informationen auch auf anderen Wegen zugänglich sind.

Im Jahr 2011 besagte ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt jedoch, dass eine Satelliten-Schüssel vom Vermieter untersagt werden kann, wenn in der Wohnung ein Internetanschluss vorhanden ist. Schließlich sei es aufgrund des technischen Fortschritts ohne Weiteres möglich, Informations- und Nachrichtensendungen aus der ganzen Welt über das Internet zu empfangen. Weitere Gerichte folgten diesem Spruch.

Weil jedoch für den Internet-Empfang gewisse technische Voraussetzungen erfüllt sein müssen und längst nicht jeder Sender auch frei im Netz verfügbar ist, bekam eine ägyptische Familie in Berlin wiederum das Recht auf eine Satelliten-Schüssel zugesprochen.

Die Rechtssprechung hat sich hier also auf eine Einzelfallbeurteilung eingeschossen. Mieter sind jedoch grundsätzlich auf gesichertem rechtlichem Boden, wenn sie ihre nicht verankerte, mobile Satelliten-Schüssel ganz hinten in der Ecke des Balkons aufstellen. Und vielleicht mit einer hübschen Blumenampel verzieren – Die sind nämlich immer erlaubt.