Wer einen geräumigen Balkon hat, kann sich freuen. Urlaubsfeeling kommt auf, wenn man auf dem Balkon in der Sonne entspannen oder mit Familie und Freunden kleine Grillfeste veranstalten kann. Den Balkon kann man auch einfach nur zum Wäsche trocknen benutzen – aber längst nicht alle Nutzer des schönen Freiluftanbaus wissen, dass auch hier nicht alles erlaubt ist, was gefällt.
Bei der Frage nach der Häufigkeit von Balkonfeten und selbst bei der Gestaltung mit Dekorationsgegenständen und verschiedenen Balkonpflanzen haben sowohl der Vermieter als auch die Nachbarschaft ein Wörtchen mitzureden. Für alle Balkonbenutzer gibt es mietrechtliche Regeln, auch was die Bepflanzung betrifft.
Die Regeln für Balkonbewohner
Weil Balkone und Terrassen prinzipiell Bestandteile der Wohnung sind, bestehen auch für die Mieter dieselben Rechte und Pflichten, wie für den Wohnraum selbst: Sie können Wäsche trocknen, so oft und solange wie sie wollen, selbst wenn in einer Hausordnung unter ästhetischen Vorwänden etwas anderes stehen sollte.
Allerdings darf der Wäscheständer nicht über die Balkonbrüstung hinausragen. Auf seinem Balkon darf man auch grillen – allerdings gibt es unterschiedliche Gerichtsurteile zur Länge und Häufigkeit der Grillfeste.
Als Balkonnutzer sollte man sich stets fragen, welche Handlungen bei anderen Nachbarn in Ordnung findet und welche nicht.
Nachbarschaftsärger geht man mit einem Elektrogrill aus dem Weg: Damit entfallen die Geruchs- und Rauchbelästigungen weitgehend. Apropos Raucher auf dem Balkon: Hier müssen die Nachbarn bisher dicke Rauchschwaden akzeptieren, weil das Rauchen der Rechtssprechung nach eine gesellschaftlich akzeptierte Handlung im öffentlichen Freiraum ist.
Allerdings gibt es aktuell höchstrichterliche Tendenzen, das Rauchen auf dem Balkon zumindest zeitlich zu reglementieren, wenn sich Nachbarn allzu sehr belästigt fühlen.
Zur Gestaltung des Balkons können Tische und Stühle, Bänke und Sonnenschirme aufgestellt werden; auch ein wenig auffälliges Rankengitter als Sichtschutz ist erlaubt. Andererseits muss eine komplette Balkonverkleidung nicht gestattet werden.
Viele Balkons sind wunderbare Refugien der Entspannung – nicht zuletzt des gestalterischen Aufwands ihrer Inhaber wegen. Aber gibt es eigentlich auch Vorschriften, die die Bepflanzung des Balkons betreffen?
Pflanzen auf dem Balkon
Die Sonne lacht und alle Nachbarn genießen die Sommerluft und den schönen blauen Himmel auf ihrem Balkon. Nur eine Familie nicht, weil der Mieter der Wohnung über ihnen nicht Herr über seine Kannen und Töpfe ist. Wolkenbruchartige Gießwasserattacken sind aber nur eine Gefahr – auch auf andere Dinge müssen Balkonpflanzenbesitzer aufpassen.
Das Gießwasser:
Manche Nachbarn sind mit ihren Gießkannen übereifrig zugange. Mieter mit darunterliegenden Balkonen müssen die regelmäßigen Gießwasser-Wolkenbrüche keinesfalls hinnehmen, denn Pflanzenbesitzer müssen sicherstellen, dass kein überschüssiges Gießwasser aus ihren Blumentöpfen austritt – sie müssen entsprechende Untersetzer oder Wasser speichernde Blumenkästen benutzen.
Schutzmaßnahmen
- Tropfschutz, Unterlagen
- Wasserregulation (z. B. auch automatisch)
- Tongefäße
- nicht zu viel Erde
Diese Wasserspeicherkästen haben einen doppelten Boden mit einem Wasserspeicher. Ein Wasserstandsanzeiger zeigt dem Balkoninhaber an, wann es Zeit ist, den Wasservorrat vorsichtig wieder aufzufüllen. Manche Wasserspeicherkästen haben einen seitlichen Einfüllstutzen, der eine Drainageschicht überflüssig macht.
Auch Pflanzgefäße aus Ton bewähren sich immer wieder: In ihren Wänden können sie Feuchtigkeit gut speichern und peu à peu wieder abgeben. Dann ist heftiges und hektisches Hantieren mit der Gießkanne unnötig.
Komplettverbote:
Wohnungseigentümergesellschaften haben das Recht, diverse Balkonbepflanzungen gänzlich zu verbieten, um beispielsweise das einheitliche Gesamterscheinungsbild der Wohnimmobilie abzusichern – deshalb können einzelne Balkoninhaber aufgefordert werden, ihre Pflanzen zu entfernen.
Eingeschränkte Pflanzenwahl
Bei Wohneigentum wird oft in der jeweiligen Teilungsordnung die einheitliche Bepflanzung des gesamten Gebäudes vereinbart. So können die Eigentümer auch einheitliche Bepflanzungen verlangen.
Die Auswahl der Pflanzen:
Die Balkonkästen können mit einer Vielzahl verschiedener Pflanzen bestückt werden. Beratung bei der Auswahl der individuellen Balkonbepflanzung bieten beispielsweise die Fachleute in den Gartencentern, renommierte Internetportale und diverse Literatur.
Zu den beliebtesten Balkonpflanzen zählen außer den weitverbreiteten Gartenkräutern auch rankende und großblumige Gewächse. Unter den einfachen Blumengattungen sind hängende und stehende Gewächse zu finden, die ihre ganze Pracht über den Kasten hinweg schön entfalten – Begonien und Geranien beispielsweise bieten sogar beide Arten.
Bei der Auswahl der geeigneten Bepflanzungen spielen die Lage des Balkons und die Windverhältnisse eine ausschlaggebende Rolle – aus dem riesigen Angebot gibt es eine Auswahl besonders bevorzugter Gewächse. Oleander und Bougainvillea geben dem hellen, warmen und sonnigen Balkon ein mediterranes Flair.
Während sich auch Geranien, Petunien, Husarenköpfchen und Kapkörbchen auf der Sonnenseite besonders wohl fühlen, gedeihen Fuchsien, Fleißige Lieschen, Schneeflockenblume und Elfenspiegel gut auf schattigen Balkonen. Hängepetunien und –fuchsien dagegen eignen sich nicht für windige Lagen, besser stehen hier ihre stabil aufrecht wachsenden Varianten.
Die Sicherheit der Balkonkästen:
Es gibt bisher keine detaillierten Vorschriften zur Absicherung von Balkonpflanzen in Kästen und Töpfen. So können sie ganz nach Belieben innen oder außen am Balkon aufgehängt werden. Einzig wichtig ist die sichere Befestigung – selbst bei starken Stürmen dürfen sie nicht herunterfallen. Bewährt haben sich vorgefertigte Halterungen aus dem Baumarkt oder dem Fachhandel, die fest am Balkongitter verschraubt werden.
Wuchernde Pflanzen:
Pflanzenreste und größere Mengen Laub dürfen darunterliegende Balkone nicht verschmutzen. Derart geschädigte Balkoninhaber können verlangen, dass umsichtig geschnitten oder dass die Pflanzen sogar vollständig entfernt werden. Das gilt im Übrigen auch, wenn verschiedene Bepflanzungen allzu stark wachsen und wuchern und damit anderen Balkonen das Licht oder die Sicht versperren.
Auch lange Ranken müssen nicht hingenommen werden. So kann das regelmäßige Zurückschneiden rankender Bepflanzungen verlangt werden, um Belästigungen der unterhalb wohnenden Nachbarn durch herunterfallende Blüten, Blätter, Pflanzenteile oder Vogelkot zu vermeiden.
Der Sichtschutz:
Nicht nur wuchernde Pflanzen können die Sicht versperren – es ist einiges zum Thema Sichtschutz zu beachten. So darf er nicht über die Balkonbrüstung hinausragen. Außerdem sollte der Sichtschutz im Einklang mit der Außenfassade des Hauses sein.Komplette Abschottungen sind nicht erlaubt.
Beliebt aber sind Markisen: Weil es sich bei ihnen um bauliche Veränderungen handelt, muss der Vermieter mit ihrer Installation einverstanden sein. Im Zusammenhang mit dem Sichtschutz stehen auch die mobilen Satellitenschüsseln auf dem Balkon: Es gibt richterliche Urteile, wonach die auch ohne Einwilligung des Vermieters installiert werden dürfen. Gesichert werden muss allerdings, dass die jeweilige Hausfassade ästhetisch nicht beeinträchtigt wird.