Für den Hauseigentümer als Privatmann, als eine im juristischen Sinne natürliche Person des privaten Rechts, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage auf dem Gebäudedach haben kann. Damit sind mögliche steuerliche Folgen angesprochen.
Steuerliche Belastungen ergeben sich aus den gesamten Einkünften eines Menschen. Photovoltaik-Anlagen fallen steuerlich meist nicht negativ ins Gewicht.
Als unselbstständiger Angestellter, Arbeiter oder als Beamter zahlt der Hauseigentümer seine monatliche Lohnsteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und möglicher Kirchensteuer. Das Wort „betreiben“ bedeutet unter anderem auch führen, ausüben oder unterhalten.
Als Betrieb wird eine wirtschaftliche Einrichtung bezeichnet, die etwas produziert oder eine Dienstleistung erbringt. Ziel des Betriebes respektive des Betreibens einer Photovoltaik-Anlage ist die Produktion von Strom.
Dazu wird die Sonnenenergie genutzt, die über Sonnenkollektoren auf dem Gebäudedach eingesammelt wird. Das Ergebnis des anschließenden technischen Prozesses ist der elektrische Strom. Der wird entweder insgesamt oder nur teilweise selbst genutzt sowie in das öffentliche Stromversorgungsnetz eingespeist.
Als Gegenleistung dafür erhält der Anlagenbetreiber vom Energieversorgungsunternehmen eine Geldzahlung, die Einspeisevergütung. Sie wird staatlich festgesetzt und ist gesetzlich garantiert. Anhand dieser Gesamtsituation gilt es, für den Betreiber der Photovoltaik-Anlage eine daraus resultierende Steuerpflicht zu prüfen.
Steuerpflicht für Einkünfte aller Art
In Deutschland sind natürliche Personen des privaten Rechts unter anderem dann steuerpflichtig, wenn sie:
- als Privatperson Einkünfte erzielen
- als Unternehmer Umsätze generieren
- ein Gewerbe betreiben
Im Grunde genommen müssen alle Einnahmen versteuert werden. Versteuerung bedeutet in diesem Sinne, dass Art und Höhe der verschiedenartigen Einkünfte in der Jahressteuererklärung aufgeführt, in dem Sinne erklärt werden. Das Einkommensteuergesetz EStG unterscheidet in die folgenden sieben Einkunftsarten:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte nach den §§ 22 und 23 EStG
Zur Versteuerung von Einkünften kommen für den Betreiber einer Photovoltaik-Anlage diejenigen aus einer Selbstständigkeit sowie aus einem Gewerbebetrieb infrage. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage nach einer Umsatzsteuerpflicht. Für das erste Quartal im Jahre 2015 beträgt die Einspeisevergütung für eine gängige Photovoltaik-Anlage auf dem Eigenheim mit einer Nennleistung von bis zu zehn Kilowatt Peak, kurz Kwp:
- im Januar 12,56 Cent
- im Februar 12,53 Cent
- im März 12,50 Cent
Gewerbeanmeldung und Gewerbesteuer
Zu den Merkmalen eines steuerpflichtigen Gewerbes gehört eine wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung und mit einer dauerhaften Gewinnabsicht betrieben wird. Sie wird selbstständig ausgeübt und ist planmäßig ausgerichtet. Diese Kriterien treffen auf die Photovoltaik-Anlage zu.
Durch das Einspeisen des erzeugten Stroms, sprich den Verkauf an den vertraglichen Energieversorger, entsteht ein Leistungsaustausch. Der Betreiber erzielt steuerpflichtige Einnahmen. Dadurch entsteht grundsätzlich eine Gewerbesteuerpflicht. Ob sich daraus auch eine Gewerbesteuerzahlung ergibt, richtet sich nach der Höhe der Einnahmen. Für Einzelunternehmen wie den Photovoltaik-Betreiber gilt ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro.
Gewerbe lohnt sich
- Gewerbesteuerpflicht durch Einspeisung
- Anmeldung mit eigenen Firmenkonto
- in der Regel fallen keine Steuern an, da der jährliche Freibetrag bei 24.500 Euro liegt
- anfallende Kosten können steuerlich abgesetzt werden
Sofern die Einnahmen aus dieser Selbstständigkeit den Freibetrag nicht übersteigen, wird keine Gewerbesteuerzahlung fällig. Das angemeldete Gewerbe bleibt somit gewerbesteuerfrei. Ungeachtet dessen sollte der Hauseigentümer seine Selbstständigkeit bei der örtlichen Gemeinde anmelden.
Rechtsgrundlage dafür ist § 14 GewO, der Gewerbeordnung. Als Zweck wird in der Gewerbeanmeldung, die in der Regel einen niedrigen zweistelligen Eurobetrag kostet, das Betreiben einer Photovoltaik-Anlage angegeben. Von Amts wegen wird über diese Anmeldung unter anderem das örtlich zuständige Betriebsfinanzamt informiert.
Nach dem Ausfüllen eines mehrseitigen Vordrucks zur steuerlichen Erfassung wird der Anlagenbetreiber dort als ein selbstständiger Steuerpflichtiger geführt. Er hat die Pflicht, alle Einnahmen aus der Photovoltaik-Anlage steuerlich zu erklären. Umgekehrt hat er das Recht, alle im Zusammenhang damit anfallenden Ausgaben steuerlich geltend zu machen, also von den Einnahmen abzusetzen. Empfehlenswert ist es, für die Photovoltaik-Anlage ein eigenes Girokonto, das sogenannte Firmenkonto einzurichten.
Dort werden alle damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben verbucht. Das Ergebnis zum Jahresende wird in einer Excel-Tabelle als Überschuss oder als Fehlbetrag aus der Photovoltaik-Anlage ermittelt und in die Einkommensteuererklärung übernommen.
Umsatzsteuerpflicht mit finanziellen Vorteilen bei der Investition
Im Rahmen der steuerlichen Erfassung durch das Finanzamt kann sich der Anlagenbetreiber für oder gegen eine Umsatzsteuerpflicht entscheiden. Als Kleinunternehmer kann er sich nach § 19 UStG, des Umsatzsteuergesetzes davon befreien lassen. Er wird dann umsatzsteuerlich so behandelt wie ein Endverbraucher, der die Mehrwertsteuer bezahlt, ohne einen Erstattungsanspruch zu haben. Selbstständige, Unternehmer sowie Gewerbetreibende hingegen zahlen die Mehrwertsteuer und bekommen sie vom Finanzamt erstattet.
Umgekehrt führen sie die erhaltene Umsatzsteuer ab. Sie rechnen jeweils netto in Einnahme und Ausgabe, also ohne die Umsatz-/Mehrwertsteuer. Diese Option hat der Hauseigentümer jedoch nur dann, wenn er den Anlagenbetrieb als selbstständiges Gewerbe anmeldet. Das kann durchaus empfehlenswert sein. Sowohl für die einmaligen Investitionskosten als auch für die laufenden Ausgaben werden nur die Nettokosten fällig. Die 19%ige Mehrwertsteuer wird zunächst gezahlt, anschließend aber vom Finanzamt erstattet.
Sämtliche Kosten für die Photovoltaik-Anlage reduzieren sich um knapp zwanzig Prozent. Auf der anderen Seite muss die vom Energieversorger gezahlte Mehrwertsteuer für die Einspeisevergütung an das Finanzamt abgeführt werden. Mit der Umsatzsteuerpflicht ist zweifellos ein buchhalterischer Mehraufwand verbunden. Unterm Strich rechnet er sich jedoch, weil sämtliche Ausgaben für die Finanzierung deutlich reduziert werden können.
Entweder verringert sich das Darlehen beim Kreditinstitut, oder das Ersparte wird nicht in voller Höhe benötigt. Für seine Jahressteuererklärung sollte der Anlagenbetreiber aus mehrerlei Gründen ohnehin nicht auf die Mithilfe eines Steuerberaters verzichten. Der gibt die fällige Umsatzsteuervoranmeldung ab, was jährlich ein- bis zweimal notwendig wird.
Bagatellregelung als örtliche Einzelfallentscheidung
Aus gewerbesteuerlicher Sicht handelt es sich beim Betreiben einer Photovoltaik-Anlage dann um einen sogenannten Bagatellfall, wenn der angestrebte Gewinn im Verhältnis zur erzeugten Strommenge gering ist. Hierfür gibt es zurzeit keine bundeseinheitliche Gesetzesgrundlage oder Rechtsprechung. Bagatellregelungen werden üblicherweise dann angewendet, wenn:
- die Leistungsfähigkeit der Photovoltaik-Anlage fünf KWp nicht oder nur geringfügig überschreitet
- nicht mehr als die Hälfte des erzeugten Stroms an den Energieversorger verkauft wird
Diese Bagatellregelung bezieht sich jedoch weder auf die Einkommen- noch auf eine mögliche Umsatzsteuerpflicht. Da der private Anlagenbetreiber mit einem normal großen Hausdach ohnehin so gut wie nie den Freibetrag von 24.500 Euro überschreitet, braucht er keine Gewerbesteuer zu zahlen. Auf eine gewerbliche Anmeldung als Selbstständiger sollte er jedoch nicht verzichten.
Im Rahmen der Jahressteuererklärung muss er die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaik-Anlage in der Anlage EÜR zum Mantelbogen erklären. Grundlage dafür ist die Einnahmeüberschussrechnung, in der alle Einnahmen und Ausgaben erfasst sind.
Mit dem Betreiben einer Photovoltaik-Anlage wird der private Hauseigentümer in den meisten Fällen steuerlich zum selbstständigen Unternehmer. Als solcher kann er auch die Kosten für Steuerberatung und Steuererklärung als eine betriebsbedingte Ausgabe steuerlich geltend machen. Und je nachdem, wie er sich umsatzsteuerlich entschieden hat, wird auch die Honorarrechnung des Steuerberaters in netto gerechnet, weil die berechnete Mehrwertsteuer ebenfalls vom Finanzamt erstattet wird.