Im Zwangsversteigerungstermin kann jeder Beteiligte, dessen Recht durch die Nichterfüllung eines Bietgebotes beeinträchtigt werden würde, eine Sicherheit vom Bieter verlangen. Dieses Verlangen kann unmittelbar nach Abgabe eines Gebots geäußert werden. Als Bieter müssen Sie in diesem Fall sofort in der Lage sein, als Bietsicherheit 10 % des Verkehrswertes nachzuweisen bzw. vorzulegen. Können Sie die Sicherheit nicht sofort leisten, wird Ihr Gebot als unwirksam zurückgewiesen. Die spätere Nachholung der Sicherheitsleistung ist dann nicht mehr zulässig.
Mitbietender Schuldner
Bietet der Schuldner (der Eigentümer der zu versteigernden Immobilie) mit, so kann von ihm eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe des Betrags verlangt werden, die zur Deckung des Gläubigeranspruchs durch Zahlung zu berichtigen ist. Die erhöhte Sicherheitsleistung ist spätestens bis zur Entscheidung über den Zuschlag zu leisten.
Berechnung der 10% vom Verkehrswert
Beispiel 1
Verkehrswert der Immobilie 400.000 €
bestehen bleibende Rechte 200.000 €
Ihr Gebotslimit 300.000 €
maximal zu bieten 100.000 €
benötigte Sicherheitsleistung =
10% des Verkehrswertes 40.000 €
Denkbar ist in der Praxis auch die Fallkonstellation, dass es angesichts hoher bestehen bleibender Rechte zunächst zu einer Überzahlung kommen kann.
Beispiel 2
Verkehrswert der Immobilie 450.000 €
bestehen bleibende Rechte 340.000 €
Ihr Gebotslimit 380.000 €
maximal zu bieten 40.000 €
benötigte Sicherheitsleistung =
10% des Verkehrswertes 45.000 €
In diesem Fall übersteigt Ihre Sicherheitsleistung das tatsächlich abgegebene Gebot um 5.000 €. Trotzdem müssen Sie die gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 € zahlen. Der Rechtspfleger erstattet Ihnen den überzahlten Betrag nach Erteilung des Zuschlags zurück.
Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse
Die Sicherheitsleistung kann durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse geleistet werden. Zur Sicherheit sollten Sie sich die Kontonummer telefonisch vom zuständigen Amtsgericht bestätigen lassen, da sich diese ändern kann. Beachten Sie auch die üblichen Laufzeiten für Überweisungen.
- kann auf ein Konto der Gerichtskasse überwiesen werden
- muss vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein
Entscheidend ist, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist. Es genügt nicht die bloße Vorlage einer Durchschrift des durch Ihre Bank abgestempelten Überweisungsträgers. Vielmehr muss bei Gericht der Nachweis über den Eingang der Überweisung vorgebracht werden. Dieser Nachweis wird durch eine im Gericht erstellte Zahlungsanzeige erbracht, sobald die Zahlung gutgeschrieben ist.
Die Sicherheitsleistung in Form einer Überweisung auf ein Gerichtskassenkonto muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Als Bieter müssen Sie hierüber einen Nachweis im Termin vorlegen.
Sinnvollerweise sollte die Überweisung folgende Angaben enthalten, um eine eindeutige Zuordnung Ihrer Sicherheitsleistung von der Gerichtskasse vornehmen zu können:
- Name und Vorname des Bieters
- Name des Amtsgerichts
- Geschäftszeichen des Verfahrens (Der Buchstabe K muss enthalten sein, da nur dadurch der Zahlungsnachweis, der im Gericht durch Ihre Zahlung in Form einer Zahlungsanzeige erzeugt wird, zugeordnet werden kann.)
- Tag des Versteigerungstermins
- Stichwort „Bietsicherheit“
Wichtig ist, dass Sie als Bieter nur an das Gericht überweisen, bei dem die Versteigerung geführt wird. Zudem sollte eine Identität von Bieter und Einzahler gegeben sein, denn das Vollstreckungsgericht muss im Versteigerungstermin eine Zuordnung von Bieter und Bietsicherheit vornehmen können.
Daher kann es problematisch sein, wenn Sie als Bieter die Zahlung vom Konto Ihres Ehegatten (mit anderem Familiennamen) überweisen. In solch einem Fall hilft möglicherweise eine schriftliche Bescheinigung von Einzahler/Kontoinhaber weiter. Über die korrekte Einzahlung der Sicherheitsleistung im Termin entscheidet der Rechtspfleger.
Bundesbankschecks und Verrechnungsscheck
Möglich ist auch eine Sicherheitsstellung durch einen Bundesbankscheck. Zur Bundesbank gehören die Landeszentralbanken als Hauptverwaltungsstellen, weshalb auch die Verwendung eines Landeszentralbankschecks unter gleichen Voraussetzungen zulässig ist. Als Sicherheit geeignet sind auch Verrechnungsschecks, die von einem zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut ausgestellt und im Inland zahlbar sein müssen. Frühestens drei Tage vor der Versteigerung darf sowohl der Bundesbank- als auch der Verrechnungsscheck ausgestellt werden.
Als weitere Voraussetzungen zu beachten sind:
- der Scheck darf nicht auf das eigene Konto des Bieters bezogen sein
- die Ausstellung des Schecks darf frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin erfolgt sein
- Die Vorlagefrist muss eingehalten werden
Bürgschaft eines Kreditinstitutes
Als Sicherheitsleistung sind auch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaften zuzulassen.
Weitere Voraussetzungen sind:
- die Verpflichtung muss im Inland zu erfüllen sein
- die Ausstellung der Bürgschaft muss von einem zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut erfolgt sein
- die Bürgschaft muss im Inland zahlbar sein
Keine zulässigen Sicherheitsleistungen
Seit dem 16. Februar 2007 können Sicherheitsleistungen nicht mehr durch Bargeld geleistet werden. Bis zum 31. Januar 2007 bestand die Möglichkeit, die Sicherheitsleistung im Rahmen einer Zwangsversteigerung bar beim Gericht zu hinterlegen. Ab dem 1. Januar 2007 ist diese Möglichkeit mit einer Übergangszeit bis inklusive 15. Februar 2007 gesetzlich ausgeschlossen worden.
Erfolgreiches Gebot
Bei einem erfolgreichen Gebot, d. h., wenn Sie als Bieter den Zuschlag bekommen haben, hinterlegen Sie im Regelfall Ihre Bietsicherheit bei Gericht. Es erfolgt eine Anrechnung der Sicherheitsleistung auf das Meistgebot, d. h. den letztendlich zu zahlenden Kaufpreis. Später müssen Sie dann entsprechend weniger zahlen.
Rückgabe der Sicherheitsleistung
Für den Fall, dass Sie nicht Meistbietender geblieben sind, d. h., wenn jemand anderes Sie überboten hat und der andere den Zuschlag bekommt, erhalten Sie den Scheck bzw. die Bürgschaftserklärung sofort nach dem Versteigerungstermin zurück. Eine Rücküberweisung erfolgt ebenfalls so schnell wie möglich, was jedoch wegen des Buchungsprogramms immer einige Tage dauern kann. Nicht vorgesehen ist eine Barauszahlung der überwiesenen Sicherheit.